Die Klägerin war bei der Beklagten seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019. Gleichzeitig legte sie der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Deshalb erhob sie Klage auf Zahlung des Entgeltes für den Zeitraum vom 08.02.2019 bis 22.02. 2019.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der auf Entgeltfortzahlung gerichteten Klage statt.
Vor dem BAG hatte der Arbeitgeber mit seiner Revision Erfolg. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung wurde abgewiesen.
Nach Ansicht des BAG hatte die Arbeitnehmerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel.
Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.
Nach Ansicht des Senats wurde der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Aufgrund dieser Tatsache hätten ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Die Klägerin hätte daher darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Diesen Beweis hätte sie insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes erbringen können, wenn sie ihn zuvor von der Einhaltung der Schweigepflicht entbunden hätte. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, obwohl sie zuvor vom Senat ausdrücklich hierauf hingewiesen worden war.