Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gestattet lediglich die vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz bei dem Entleiher. Vor diesem Hintergrund kann der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn der Arbeitgeber die Leiharbeitskraft zeitlich unbefristet auf einem Arbeitsplatz einsetzen will. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die von dem Arbeitgeber beabsichtigte, unbefristete Besetzung eines Arbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen würde. Vor diesem Hintergrund war der angehörte Betriebsrat berechtigt, den Gesetzesverstoß dadurch zu verhindern, dass er die personelle Maßnahme insgesamt unterbindet.