Hat der Online-Reisevermittler auf seiner Internetseite lediglich „Visa Entropay“, eine Prepaid-Kreditkarte, als gebührenfreie Zahlungsart angegeben, während alle anderen Zahlungsarten nur gegen Aufpreis genutzt werden können, ist dies nicht zulässig. Es muss zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für den Verbraucher bestehen, so LG Hamburg, Urteil vom 01. Oktober 2015, Az: 327 O 166/15 (noch nicht rechtskräftig, Berufung anhängig beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg, Az: 5 U 212/15).
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