Wirft der eine Ehepartner dem anderen z.B. über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch des Kindes vor, und äußert dies auch gegenüber unbeteiligten Dritten, stellen diese Vorwürfe ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Dieses Verhalten kann dazu führen, dass Unterhaltsansprüche verwirkt sind und nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies gilt insbesondere, wenn diese wiederholten, schwerwiegenden Beleidigungen und Verleumdungen objektiv geeignet sind, den Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sich so nachteilig auf die familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz auswirken.
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