Die in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB aufgeführten Kündigungsfristen, die sich je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängern, verletzen nicht das Verbot der Altersdiskriminierung. So entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. September 2014.
Es liege zwar grundsätzlich eine mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer vor, da diese noch keine lange Betriebszugehörigkeit aufweisen können. Diese Benachteiligung trete allerdings hinter dem Ziel des verbesserten Kündigungsschutzes für ältere, länger beschäftigte und damit betriebstreue Arbeitnehmer zurück. Die Staffelung ist auch gemäß der europäischen Richtlinie angemessen und erforderlich.