Zur Staffelung der Anzahl der Urlaubstage nach dem Alter

Zur Staffelung der Anzahl der Urlaubstage nach dem Alter

Im zu entscheidenden Fall gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ab Vollendung des 58. Lebensjahres zwei Urlaubstage mehr. Diese Regelung hielt der Überprüfung durch das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2014, stand.

Gewähren Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mehr Urlaub als jüngeren, liegt zwar eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor. Diese ist aber dann gerechtfertigt, wenn die Urlaubsregelung dem Schutz älterer Arbeitnehmer dient sowie geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne des § 10 Satz 2 AGG ist.

Dies gilt aber nicht, wenn, wie beispielsweise die Altersstaffel im TVöD, mit der ersten Steigerung mit Vollendung des 30. Lebensjahres und einer zweiten mit Vollendung des 40. Lebensjahres begonnen wird, während für die 50- bis 60-jährigen Beschäftigten keine Steigerung des Urlaubsanspruchs vorgesehen war. Dieser Regelung hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 20. März 2012 eine Absage erteilt, da eine solche Regelung nicht im Sinne des § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG dem Schutz älterer Arbeitnehmer diene.

 

 

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