Veröffentlicht ein Nutzer eines Hotelbewertungsportals eine unwahre Tatsachenbehauptung, so haftet der Betreiber dieses Portals nach der Entscheidung des BGH vom 19.03.2015, Az. I ZR 94/13, nicht wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 8 UWG oder § 3 Abs. 1 UWG. Dies, da die Behauptung keine eigene des Betreibers ist, sondern eine des Nutzers, und auch keine Verbreitung durch den Betreiber erfolgt. Nach der Auffassung des Gerichts kann dem Betreiber nicht zugemutet werden, sämtliche Bewertungen von Nutzern vorab inhaltlich zu prüfen.
Ist dem Betreiber allerdings bekannt, dass eine Bewertung falsch ist, hat er diese zu beseitigen.
Zurück zur Übersicht