Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im Zusammenhang mit seiner Geburt einen schweren Gesundheitsschaden erlitten. Er verlangte Schadensersatz vom behandelnden Gynäkologen, der Hebamme, einer Kinderkrankenschwester und dem Träger des Beleg-Krankenhauses. Der Gesundheitsschaden beruhte nur zum Teil auf einem Behandlungsfehler. Das OLG hatte die Haftung der Beklagten auf dieser Grundlage auf einen Haftungsanteil von 20 Prozent begrenzt.
Der BGH hatte sich in diesem Fall mit der Frage der Haftung des medizinischen Personals und des Trägers eines Krankenhauses auseinanderzusetzen.
In dem Grundurteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Gesundheitsschäden haften, die auf nachgeburtlichen Pflichtversäumnissen der Beklagten beruhen, die für die Gesundheitsverletzung des Klägers mitursächlich geworden sind. Haftungsrechtlich steht eine Mitursächlichkeit zwar der Alleinursächlichkeit grundsätzlich in vollem Umfang gleich. Wenn – wie hier – allerdings nur ein abgrenzbarer Teil des Schadens festgestellt wird, gilt dies ausnahmsweise nicht.
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