Weist die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt auf, können gefasste Beschlüsse einer Personengesellschaft nichtig sein. Dies gilt zumindest dann, wenn der einzelne Gesellschafter sich auf die Tagesordnungspunkte nicht vorbereiten kann oder die Teilnahme an der Versammlung vereitelt wird und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Zustandekommen der Beschlüsse durch den Fehler beeinflusst war.
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