Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30. April 2014 entschieden, dass ein Abwerbeverbot, welches zwischen zwei Unternehmen im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbart ist, grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit gelten darf.
Nicht nur Einstellungsverbote, sondern auch Abwerbeverbote stellen zwar grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne des § 75f HGB dar. Sind derartige Abwerbeverbote allerdings nur Nebenbestimmungen der zwischen den beiden Unternehmen geltenden Kooperationsvereinbarung, ist § 75f HGB hierauf nicht anzuwenden.
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