Grundsätzlich ist eine ausländische Sorgerechtsentscheidung so, wie sie getroffen wurde, in Deutschland anzuerkennen. Wohnt das Kind in Deutschland und droht durch diese Entscheidung aber eine Kindeswohlgefährdung, ist das deutsche Familiengericht berechtigt, eine solche Entscheidung abzuändern. Das Kindeswohl hat stets Vorrang.
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