Zum Urheberrechtsschutz von Online-Werbetexten

Einfache Online-Werbetexte sind nicht urheberrechtlich geschützt, da ihnen die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt.

 

Der Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung und Schadensersatz in Bezug auf einen im Internet veröffentlichten Werbetext.

Die klägerische Firma hatte auf dem Online-Kleinanzeigen-Portal ebay im Rahmen einer eBay-Annonce eine umfangreiche Beschreibung ihrer betrieblichen Tätigkeit mit aufgenommen. Zudem war eine detaillierte Beschreibung des Produktes enthalten. 

Der Beklagte, der ebenfalls gewerblich tätig war, übernahm einen Teil dieser Beschreibungen für seine eigenen Web-Inserate. 

 

Was sagt das Gericht?

Das LG Frankenthal lehnte den Anspruch des Klägers ab. 

 

Wie begründet das LG seine Entscheidung?

Ein Anspruch aus Urheberrecht scheidet aus, da es an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehlt.

 "Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass dem streitgegenständlichen Text kein Urheberrechtsschutz zuzusprechen ist. Bei diesem Text handelt es sich um das Angebot und die Beschreibung von Spurhalteassistenten. Dabei wird sowohl der Spurhalteassistent an sich als auch die Aktivierung durch den Kläger beworben. Nach der Länge des Textes ist deshalb ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht zu ziehen. 

Dem Gesamteindruck der konkreten Textgestaltung nach lässt sich die erforderliche schöpferische Eigenart jedoch nicht feststellen. Der Text besteht überwiegend aus kurzen Sätzen.  Mit diesen werden zum größten Teil lediglich die Funktion und die Vorteile eines Spurhalteassistenten unter Verwendung einfacher Formulierungen und üblicher Werbefloskeln beschrieben. Der letzte Teil des Textes besteht sodann lediglich aus der Aufzählung von Fahrzeugtypen. 

Der Text zeichnet sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus, noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart. Vielmehr ist die einfache Aneinanderreihung von technischen Informationen zumeist begrifflich vordefiniert und eröffnet keinerlei sprachlichen Gestaltungsspielraum. Eine spezielle, von kaufpsychologischen Überlegungen getragene Anordnung der Sätze vermag die Kammer nicht zu erkennen."

"Eine „Suchmaschinenoptimierung“ des Textes im Hinblick auf die Verwendung auf Internetplattformen wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Zudem liegt gerade keine unverwechselbare Wortfolge vor, da sich die gewählte Reihenfolge der Sätze variieren lässt, ohne dass ein erheblicher inhaltlicher Unterschied entstünde. Eine eigenschöpferische Gedankenführung ist ebenso wie eine besonders geistvolle Form und Art nicht ersichtlich. 

Vielmehr entspricht der Text nach seinem Gesamteindruck einem üblichen Beschreibungstext für Fahrzeugausstattungen mit gängigen technischen Formulierungen. Im Hinblick auf die oben dargestellten Anforderungen stellt der Text somit kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG dar, weswegen keine Urheberrechtsverletzung vorliegt."

 

LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020 - 6 O 102/20

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