Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung sicher zu stellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dabei ist nach Auffassung des Bundessozialgerichtes die Frage, ob und in welcher Höhe das der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Gesamteinkommen zu berücksichtigen ist, alleine mithilfe von Einkommenssteuerbescheiden zu führen ist. Im vorliegenden Fall ging es insbesondere um die Frage, ob bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auch anderweitige Nachweise zulässig sind. Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass eine monatlich gleichbleibende Höhe der Erträge aus Vermietung und Verpachtung untypisch und daher allein der Rückgriff auf den die versicherte Person betreffenden Einkommensteuerbescheid zulässig sei. Maßstab für die Berechnung der Beitragshöhe für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ist damit der jährliche Einkommensteuerbescheid, der den Krankenversicherungen unaufgefordert nach Eingang vorzulegen ist.
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