Zum gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister

Zum gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister

Für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister besteht bei unveränderter Sach- und Rechtslage kein Rechtsschutzbedürfnis

Wurde ein Antrag auf eine Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen oder wurde er nach einem gerichtlichen Hinweis auf Eintragungshindernisse, insbesondere nach einer Zwischenverfügung, zurückgenommen, besteht bei unveränderter Sach- und Rechtslage kein schutzwürdiges Interesse für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister. Dies gilt, obwohl eine Entscheidung, mit der eine Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft entfaltet.

 

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