Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, muss er beweisen, dass und wann das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter zugegangen ist. Wird das Mieterhöhungsverlangen mittels Einschreiben mit Rückschein versandt, ist es weder mit dem Einwurf des Benachrichtigungsschreibens noch nach Ablauf der Lagerfrist zugegangen, wenn der Mieter es tatsächlich nicht abgeholt hat (vgl. AG München, Urteil vom 19.09.2013 ).
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