… fragen Sie bitte Ihren Arzt oder Apotheker. So kennen wir es aus der Werbung und denken uns – meist – nichts dabei. Dabei könnte dieser Slogan Programm für eine gelungene Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient sein:
§ 630 e BGB regelt recht detailliert Art und Umfang der ärztlichen Informations- und Aufklärungspflichten.
Dabei wird strikt unterschieden:
- Zunächst hat der Arzt, nachdem er zu einer bestimmten Diagnose gekommen ist, seinen Patienten über die zur Behandlung der Erkrankung zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden, auch und insbesondere nicht operative Therapiemöglichkeiten mit geringeren Risiken, zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn er diese Alternativen nicht selbst anbieten kann.
- Hat der Patient sich dann für eine Behandlung entschieden, ist er persönlich über sämtliche Risiken, auch über Nebenwirkungen der gewählten Behandlungstherapie, aufzuklären.
Bitte achten Sie in jedem Fall darauf, dass das Aufklärungsgespräch ohne Hektik und in verständlicher Sprache geführt wird und stellen ohne Scheu auch die Frage nach der praktischen Erfahrung und den Erfolgen bzw. Misserfolgen des Behandlers mit der vorgeschlagenen Therapie. Es geht (aus-)schließlich um Sie und Ihre Gesundheit!
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