Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein System zur Zeiterfassung ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung. Der Kläger hält die Abmahnung nicht für gerechtfertigt und begehrt deren Entfernung aus seiner Personalakte.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2019 der Klage stattgegeben. Der Arbeitnehmer muss keine Zeiterfassung per Fingerabdruckscanner dulden. Daher wurde die Beklagte zur Entfernung der Abmahnung verurteilt. Der Kläger habe keine Pflichtverletzung begangen. Er sei nicht verpflichtet, das Zeiterfassungssystem ZEUS mit seinen biometrischen Daten zu nutzen.
Gegen dieses Urteil hat der Arbeitgeber Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Kläger als Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten.
Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) regelt ausdrücklich, dass die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person untersagt ist. Von diesem Grundsatz lässt Art. 9 Abs. 2 DSGVO zwar einzelne Ausnahmen zu. Für den vorliegenden Fall könne aber ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Denn "erforderlich" ist ein technisches System, das das Persönlichkeitsrecht eines Menschen berührt, nur dann, wenn ein legitimer Zweck verfolgt wird und zur Erreichung dieses Zwecks kein gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkende Mittel zur Verfügung steht. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig.
Deshalb stellt die Weigerung der Nutzung keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger ist somit berechtigt, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen.