OLG Hamm vom 12.08.2014 - Az. 26 U 35/13
Eine Patientin sollte für eine kieferorthopädische Implantat-Behandlung mit Knochenaufbau durch gezüchtetes Knochenmaterial (Eigenknochenzüchtung) insgesamt 90.000 Euro bezahlen. Sie verweigerte den Ausgleich der ungewöhnlich hohen Behandlungskosten mit der Begründung, der Kieferchirurg habe sie nicht über eine kostengünstigere Behandlungsmethode aufgeklärt.
Im Prozess bestätigte der vom Gericht beauftragte Sachverständige, dass neben der Eigenknochenzüchtung die Verwendung von einem Knochenersatzmittel und die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm als weitere Behandlungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären. Da der Zahnarzt im Rahmen seiner Patientenaufklärung unstreitig nicht auf die alternativen Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen hatte, musste die Patientin einen Großteil der Arztrechnung, soweit sie die günstigere Alternativbehandlung, der sie in Anbetracht des Kostenunterschieds den Vorzug gegeben hätte, überstieg, nicht bezahlen.
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