Es ging um den Vorwurf von Schleichwerbung einer Influencerin auf Instagram. Die Beklagte betätigte sich unter anderem als Influencerin auf Instagram. Sie unterhält dort einen Business Account. Sie hat über 4 Millionen Follower (Abonnenten).Sie veröffentlicht (postet) mehrere Hundert Bilder im Jahr von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode-, Fitness-, Ernährungs- und Lifestyle-Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger im Bild zu sehender Gegenstände versehen. Die Beklagte rechtfertigte ihre Postings mit dem Hinweis, dass sie zu den genannten Waren eine Vielzahl von Anfragen ihrer Follower erhalten hätte.
Die obige Argumentation ließ das OLG Braunschweig nicht ausreichen. Die näheren Umstände sprechen nach Ansicht des Gerichts vielmehr eindeutig für Schleichwerbung. Denn der Internetauftritt der Influencerin ist so gestaltet, dass bei einem Klick auf die präsentierten Bilder die Marken der Hersteller erscheinen. Wenn der Benutzer auf die betreffenden Marken klickt, wird er zu dem entsprechenden Instagram-Auftritt des jeweiligen Herstellers geführt. Dort werden weiterführende Links, etwa zu einem Online-Shop, präsentiert.
Auch die Art und Weise der Präsentation spricht nach Auffassung des OLG für eine werbende Tätigkeit. Denn die Waren werden werbewirksam dargestellt, ähnlich einem Onlinekatalog. Zudem wird durch die Verlinkung die sofortige Möglichkeit des Kaufs bereitgestellt. Dies geht über eine redaktionelle Tätigkeit hinaus.
Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass für die Annahme einer Schleichwerbung nicht unbedingt eine Gegenleistung fließen muss.
Da die Influencerin keinerlei andere Gründe für die Präsentation glaubhaft machen konnte, ging das OLG Braunschweig von unzulässiger Schleichwerbung aus.
(OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.01.2019 - Az.: 2 U 89/18)
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