Einer Entscheidung des OLG München (27 U 3407/14) lässt sich entnehmen, dass wiederholte Verzögerungen bei der Bauausführung, die auf häufige Wechsel des Bauleiters und der Nachunternehmer zurück zu führen sind, den Besteller zur fristlosen Kündigung berechtigen können. Vorstehendes rechtfertige erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmers, so das OLG. Aus anwaltlicher Sicht sollte nach dem Gesichtspunkt des sichersten Weges - auch vor dem Hintergrund des Kooperationsgebots der Bauvertragsparteien - allerdings die Kündigung zuvor angedroht werden. Wird nämlich ohne Vorliegen eines fristlosen Kündigungsgrundes „frei“ gekündigt, läuft der Auftragnehmer ansonsten Gefahr auch nicht erbrachte Leistungen vergüten zu müssen.
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