Wie gewonnnen, so zerronnen!

Wie gewonnnen, so zerronnen!

Wie Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen des Erblassers zurückbekommen und dann doch verlieren können.

Häufig beschließen Ehegatten ein Berliner Testament. Im Berliner Testament setzen sie sich gegenseitig als Erben ein. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, so werden diese als Schlusserben eingesetzt. Die Eheleute binden sich häufig an die Schlusserbeneinsetzung. Das heißt, die Eheleute können nach dem Tod des ersten Ehegatten kein abweichendes Testament errichten. Diese Bindung kann den überlebenden Ehegatten stören. Der Ehegatte kann einen neuen Partner kennen lernen. Dieser Partner hegt und pflegt den Ehegatten. Aus Dankbarkeit will der überlebende Ehegatte den neuen Lebenspartner Etwas zuwenden. Die Einsetzung als Erbe kommt nicht in Betracht. Das frühere gemeinschaftliche Testament steht im Wege. So wird zu Lebzeiten schon einmal das Einfamilienhaus übertragen. Wird das Häuschen geschenkt, so fühlen sich die Kinder um ihr Erbe gebracht. Sie verlangen dann von dem beschenkten Ehepartner das Haus zurück. Das Gesetz spricht von sogenannten beeinträchtigenden Schenkungen. Diese sind im § 2287 BGB geregelt.

Der BGH hatte jetzt einen Fall zu untersuchen, in dem der neue Partner das Haus auf den eigenen Sohn weiterverschenkt hatte. In der Entscheidung vom 20.11.2013 (Aktenzeichen: IV ZR 24/13) sagte das Gericht, dass die Erben die Herausgabe des Hauses auch von dem Sohn als „Weiterbeschenkten“ verlangen können.

Die Erben sind somit gut abgesichert. Allerdings war der Sohn der Lebensgefährtin etwas schlauer. Er übertrug das Haus auf eine englische Ltd. Die Limited wurde von dem Sohn selbst gegründet. Nachdem die Limited im Grundbuch eingetragen worden war, übertrug der Sohn seine Geschäftsanteile an die Limited auf eine amerikanische Firma mit Sitz in den USA. Der BGH rügte das Vorgericht, dass es die Möglichkeit zur Rückübertragung durch den Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt habe. Allein die Übertragung auf eine amerikanische Firma bedeute noch nicht, dass der Sohn der Lebensgefährtin nicht für eine Rückübertragung sorgen könne. Nur wenn dies unmöglich sei, der Sohn die amerikanische Firma nicht beeinflussen könne, läge eine Unmöglichkeit vor. Die Unmöglichkeit würde dann zur Befreiung von der Pflicht zur Herausgabe des Hauses führen.

Damit ist aber nicht entschieden, dass der Sohn der Lebensgefährtin den Wert über Scheinfirmen auf Dauer behalten kann. Hat der Sohn in Kenntnis des Herausgabeanspruches die Übertragung auf die Limited durchgeführt, so haftet er verschärft. Gegebenenfalls muss er Wertersatz leisten.

Allgemein kann sich gemerkt werden, dass die Kinder als Schlusserben eines Berliner Testamentes nicht tatenlos den Schenkungen des überlebenden Elternteils an den neuen Lebensgefährten oder Dritte zusehen muss. Auch wenn diese dritte Personen die Schenkung weiterleiten, bleiben die Rechte der Kinder aufrecht erhalten.

 

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