Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten bei Privatinsolvenz
Erbe wird man dadurch, dass eine Erbschaft angenommen wird. Für die Annahmeerklärung verlangt das Gesetz keine schriftliche Erklärung, sondern lässt ein schlüssiges Verhalten genügen. Liegt kein schlüssiges Verhalten vor, wird die Annahme fingiert, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen die Erbschaft ausgeschlagen wird.
Befindet sich der Erbe in einer Privatinsolvenz, so muss er die Hälfte des Erlangten an den Treuhänder herausgeben werden. Wegen der Annahmefiktion nach 6 Wochen stellt sich für den Erben häufig die Frage, ob er die Erbschaft ausschlagen soll. Die Ausschlagung der Erbschaft ist für die Restschuldbefreiung unschädlich.
Schlägt der Erbe aus, geht der Nachlass an die Miterben oder nachrückenden Erben. Die Gläubiger des Erben würden nichts erhalten.
Die Ausschlagung ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Erbschaft zuvor angenommen worden ist. Für die Annahme reicht bekanntlich ein schlüssiges Verhalten aus. Zu diesem schlüssigen Verhalten gehört zum Beispiel das Anbieten des Nachlassgrundstückes oder die Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände.
Das OLG Köln hatte nun den Fall zu beurteilen, dass eine Erbengemeinschaft einen Auseinandersetzungsplan erstellt hatte. Die 3 Kinder des Erblassers aus 1. Ehe und die 2. Ehefrau sollten je ¼ erhalten. Im Anschluss daran versuchte die Ehefrau, die sich in einer Privatinsolvenz befand, die Erbschaft noch auszuschlagen.
Das Gericht urteilte, dass die Vereinbarung über die Auseinandersetzung schon eine schlüssige Annahme der Erbschaft darstelle. Der Miterbe habe durch die Mitwirkung bei der Vereinbarung nach außen hin mitgeteilt, dass er ein Teil der Erbschaft für sich beanspruche.
Im konkreten Falle war es sogar streitig, ob diese Auseinandersetzungsvereinbarung wirksam war oder nicht. Das Gericht teilte mit, dass es hierauf nicht ankomme. Entscheidend sei, dass der Miterbe sich bereit erklärt habe, die Erbschaft zu verteilen. Das Verhalten stelle eine konkludente Annahme dar, die eine spätere Ausschlagung ausschlösse.
Die Ehefrau war daher Erbe geworden. Die gesetzliche Erbquote beträgt 1/2. Wäre der Auseinandersetzungsplan wirksam, so würde die Ehefrau trotz ihrer Erbquote von ½ nur ¼ bekommen, von dem sie die Hälfte an den Treuhänder herauszugeben hätte. Der Ehefrau würde dann nur 1/8 verbleiben.
Fazit: günstiger als kein Anwalt ist - ein Anwalt!
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