Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat mit Urteil vom 26.10.2016, Aktenzeichen 20 U 197/15, entschieden, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des vom Kläger behaupteten Sachverhaltes die Leistungsansprüche wegen Diebstahls in der Kaskoversicherung ausschließen.
Der Kläger hat daher keine Versicherungsleistung erhalten.
In dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall begehrte ein Versicherungsnehmer Entschädigung aus einer bei der Beklagten vorgehaltenen Kaskoversicherung. Aus dem Fahrzeug des Klägers waren Fahrzeugteile (unter anderem ein Navigations-/Informationssystem) entwendet worden. Die Versicherung lehnte eine Leistung mit der Begründung ab, dass der für die Leistungspflicht notwendige Nachweis eines äußeren Bildes eines Diebstahls nicht nachgewiesen sei.
Das Gericht hat die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen.
Es hat die Begründung der Beklagten Versicherung insoweit bestätigt. Der Kläger war nicht in der Lage das äußere Bild eines Diebstahls nachzuweisen, da er wechselnde und widersprüchliche Aussagen getroffen habe. Das Gericht führt aus, dass die von dem Kläger abgegebenen Erklärungen zum Abstellzeitpunkt und zum Abstellort des Fahrzeugs widersprüchlich sind. Der für die Leistung notwendige zu beweisende Minimalsachverhalt sei daher nicht nachgewiesen. Dies, obwohl an den Nachweis einer Entwendung von Teilen des versicherten Fahrzeugs keine strengen Anforderungen zu stellen sind, um den Versicherungsschutz nicht zu entwerten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt (BGH, NJW 19.06.1990, Seite 993).
Allerdings, so das OLG Hamm weiter, ist es aufgrund wechselnder Angaben des Klägers für das Gericht nicht möglich gewesen, diese geringen Anforderungen als erfüllt anzusehen.
Der Entscheidung ist somit zu entnehmen, dass bereits bei der 1. Antragstellung die Sachverhaltsdarstellung so exakt wie möglich erfolgen muss. Nachträgliche Änderungen können dazu führen, dass ein Leistungsausschluss vorliegt. Es ist daher immer auf eine korrekte Darstellung des für den Versicherungsfall relevanten Sachverhaltes zu achten. Sprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Zurück zur Übersicht