Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte ist eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB der Beklagten.
Ziff. 7 der AGB berechtigt die Beklagte, "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach Ziff. IX.6. kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als 5% des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt.
Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre (in Textform) und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhung betraf.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist es zulässig, dass der Mobilfunkanbieter eine Sperre des Anschlusses bei einem Zahlungsverzug des Kunden von mindestens 75 Euro in Textform – also auch durch eine E-Mail – androhen darf.
Erfolglos war die Berufung allerdings hinsichtlich des Widerrufsrechtes.
Denn einem Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen (z.B. Preiserhöhung) ein Widerspruchsrecht zustehen und zwar unabhängig von der Höhe. Dies folge aus der sogenannten Universaldienste-Richtlinie der EU. Auf die Frage, ob es sich um eine „wesentliche“ Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an.
Dem Kunden steht somit ein Widerrufsrecht zu, auch wenn die Preiserhöhung weniger als 5% beträgt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.