Bestellt ein Käufer im Internet beim Verkäufer ein Sofa, welches er aus 578 möglichen Variationen selbst ausgesucht hat, greift trotzdem das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht, so AG Dortmund in seinem Urteil vom 28. April 2015, Az. 425 C 1013/15, da im vorliegenden Fall gängige Farbkombinationen gewählt wurden, die wiederverwendet werden könnten.
Eine Gefahr für Verkäufer besteht in Fällen des Betreibens eines Onlinehandels insbesondere darin, den Käufer nicht oder nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten zu belehren. Dann besteht für den Käufer das Recht zum Widerruf sogar zwölf Monate und 14 Tage, § 356 Abs. 3 S. 2 BGB. Auch ist zu beachten, dass es einen Wertersatz für den Gebrauch der Sache selbst nach zwölf Monaten bei unterlassener Widerrufsbelehrung nicht gibt, § 357 Abs. 7 BGB.
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