Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte. Dabei handelt es sich um Treppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Die Beklagte teilt Verbrauchern bezüglich der Kurventreppenlifte mit, dass - außer für ein bestimmtes Modell - kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht besteht. Sie sieht deshalb in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie hat die Beklagte vor Gericht auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es war der Ansicht, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe, weil im Streitfall kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe. Dagegen hat die Klägerin Revision zum BGH eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.
Der Begriff der „Verträge zur Lieferung von Waren“ im Sinne des § 312 g BGB ist dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass dazu Kaufverträge und Werklieferungsverträge, aber weder Dienstverträge noch – jedenfalls im Regelfall – Werkverträge zählen.
Daher war zu prüfen, ob es sich beim Einbau eines individuell angepassten Treppenliftes um einen Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag oder um einen Werkvertrag handelt.
Für die Abgrenzung kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift.
Ein Kurventreppenlifts wird durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten. Demzufolge steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt dar.
Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags.
Daher steht dem Besteller auch ein Widerrufsrecht zu. Der Ausschluss nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB greift nicht.