Der Verbraucher hatte im November 2019 Tickets für ein Konzert von Peter Maffay & Band in Braunschweig erworben. Die Bestellung erfolgte über den Ticketvermittler CTS Eventim. Das Konzert fand wegen der Corona-Pandemie nicht statt. Der Kunde erhielt daraufhin einen Gutschein über den Kaufpreis. Der Verbraucher wollte aber den vertrag widerrufen forderte stattdessen die Rückzahlung des gezahlten Betrages sowie Ersatz der zusätzlichen Kosten.
Das zuständige Amtsgericht Bremen wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob der Betroffene seinen Vertrag mit der Ticketvermittlung gemäß der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) widerrufen durfte oder ob eine Ausnahme eingreift und der Widerruf verwehrt bleibt?
Der EuGH ist der Ansicht, dass wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter, beim Kauf über einen Vermittler ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, bei Abschluss eines Fernabsatzvertrag grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum ein Widerrufsrecht zu.
Nach der Richtlinie ist ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.
Veranstalter von Kultur-, Sport- und ähnlichen Veranstaltungen sollen dadurch vor der Situation geschützt werden, dass sie bestimmte Plätze zur Verfügung stellen und diese durch den Widerruf nicht mehr anderweitig vergeben können.
Es geht also konkret um den Schutz des Veranstalters. In vorliegenden Fall war das Ticket nicht beim Veranstalter selbst erworben worden, sondern beim Ticketsystemdienstleister CTS Eventim. Insofern stellte sich dem Amtsgericht Bremen die Frage, ob die Ausnahmeregelung auch in solch einem Fall greift. CTS Eventim war nun einmal selbst nicht Veranstalter, sondern verkaufte die Tickets im eigenen Namen.
Der EuGH hat für diesen Fall die Ausnahme bejaht. Sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde., wenn auch auf Rechnung des Veranstalters.