Der BGH schlägt wieder zu:
Widerruf von Lebensversicherungsverträgen mit Abschluss zwischen 1994 und Ende 2007 ist auch noch nach Jahren möglich.
Voraussetzung ist lediglich, dass der Kunde bei Vertragsschluss nicht umfassend und in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Recht zum Widerruf aufgeklärt worden ist.
Im vorliegenden Fall war der Versicherungsvertrag im Jahre 1998 abgeschlossen worden. Im März 2008 widersprach der Kunde dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages.
Der BGH gab ihm Recht.
Zwar sei der Widerspruch grundsätzlich nur innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Vertragsunterlagen möglich. Der Ablauf dieser Frist habe jedoch vorliegend nicht begonnen. Der Versicherungsnehmer sei nämlich nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht belehrt worden.
Zwar sah die damals geltende Regelung des § 5 Abs. 2 S. 4 VVG vor, dass das Widerspruchsrecht in jedem Fall ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt.
Auf diese Vorschrift könne die Versicherung sich jedoch nicht berufen, da sie Europäischem Recht widerspreche und deswegen unwirksam sei. Der Vertrag sei deshalb nicht zustande gekommen.
Der BGH hat nicht über die Höhe der Rückzahlungsansprüche entschieden, sondern ihn an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht muss nunmehr festlegen, in welcher Höhe dem Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zusteht.
Der BGH hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass der Kunde sich den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen müsse, den er bis zur Kündigung des Vertrages genossen habe. Der Wert dieses Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden.
Fazit:
In welchen Fällen sich ein Widerspruch lohnt, kann erst nach der rechtskräftigen Entscheidung in diesem Fall gesamt werden.
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