Widerruf in höchster Not - die Tücken des Berliner Testaments

Widerruf in höchster Not - die Tücken des Berliner Testaments

In einem Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Zusätzlich können die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt werden.

Die so getroffene Regelung kann sich dramatisch zulasten der Kinder auswirken. Befindet sich ein Ehegatte im Pflegeheim, so entsteht für die Unterbringung ein hoher finanzieller Bedarf. Verstirbt der nicht im Pflegeheim untergebrachte Ehegatte, so erbt nach dem Berliner Testament der pflegebedürftige Ehegatte. Der gesamte Nachlass geht auf ihn über. Häufig ist nur ein Haus im Nachlass vorhanden. Reichen die eigenen Einkünfte des pflegebedürftigen Ehegatten nicht für die gesamten Heimkosten aus, droht die Verwertung des Hauses. Die Kinder würden unter Umständen leer ausgehen.

Das Problem kann dadurch gelöst werden, dass das Testament widerrufen wird. Für den Widerruf ist die notarielle Beurkundung der Erklärung und der Zugang des Widerrufs beim anderen Ehegatten erforderlich, da das Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament ist und hierfür Formvorschriften gelten.

Die Widerrufserklärung kann dem im Pflegeheim untergebrachten Ehegatten jedoch nicht wirksam zugestellt werden, wenn er nicht mehr geschäftsfähig ist. In diesem Fall ist die Widerrufserklärung dem Betreuer zuzustellen. Zu beachten ist, dass der Betreuer für den Bereich „Vermögensangelegenheiten“ bestellt sein muss. Liegt die Betreuung für diesen Bereich nicht vor, ist der Betreuer nicht zur Entgegennahme bevollmächtigt. Auch wenn die Bestellungsurkunde den Bereich „Postvollmacht“ umfasst, reicht dieses für die Bevollmächtigung nicht aus. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 9.6.2015 entschieden, dass der Zusatz „Postvollmacht“ den Bereich der Betreuung nicht erweitert (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.2015 - 11 Wx 12/15).

Fazit:

Grundsätzlich kann ein Berliner Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten von einem widerrufen werden. Für die Entgegennahme des Widerrufs muss der andere Ehegatte entweder geschäftsfähig sein oder im Bereich „Vermögenssorge“ durch einen Betreuer gesetzlich oder durch einen sonstigen Bevollmächtigten vertreten sein.

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