Mit der Bauabnahme erklärt der Auftraggeber/Bauherr, dass das Werk im wesentlichen als vertragsgerecht hergestellt und übergeben ist.
Alle Gefahren und Risiken, die bisher beim Bauunternehmer lagen, gehen mit der Abnahme auf den Bauherrn über. Daher muss der Bauherr auf jeden Fall rechtzeitig dafür Vorsorge treffen, dass das Objekt ausreichend versichert ist.
Mit der Bauabnahme beginnt die fünfjährige Gewährleistungsfrist. Nur innerhalb dieses Zeitraumes kann der Bauherr Nachbesserung bzw. Mängelbeseitigung oder Schadensersatz verlangen.
Mit der Bauabnahme ändert sich die Beweislast. Vor der Abnahme muss der Bauunternehmer beweisen, dass er seine Bauleistung ordnungsgemäß und fachgerecht erbracht hat.
Nach erfolgter Abnahme geht die Beweislast. auf den Bauherrn über. Er muss also nachweisen, dass etwaige Mängel auf eine fehlerhafte Bauleistung des Bauunternehmers zurückzuführen sind.
In Kenntnis dieser weitreichenden Konsequenzen sollte kein Bauherr das Bau Abnahmeprotokoll leichtfertig unterschreiben. Vielmehr sollten Sie folgende Tipps beachten:
Lassen Sie sich nicht zur Bauabnahme drängen. Besichtigen Sie das Bauobjekt sorgfältig. Wir empfehlen, zur Abnahme einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten stehen in keiner Relation zu den möglichen wirtschaftlichen Schäden.
Selbst wenn sie über handwerkliche Fähigkeiten verfügen, werden sie nicht in der Lage sein, alle Gewerke auf ihre ordnungsgemäße und DIN-gerechte Ausführung überprüfen zu können.
Wir empfehlen, über die Errichtung des Bauvorhabens eine ausführliche Fotodokumentation zu erstellen.
Für die Abnahme muss ein Abnahmeprotokoll ausgefertigt werden. Achten Sie darauf, dass alle Mängel, die bei der gemeinsamen Begehung festgestellt werden, im Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Denn was nicht im Abnahmeprotokoll steht, lässt sich im Nachhinein schwerlich beweisen.
Unterschreiben Sie das Abnahmeprotokoll erst, wenn alle von Ihnen bzw. dem von Ihnen beauftragten Sachverständigen festgestellten Mängel in das Protokoll aufgenommen sind.
Selbst wenn Streit darüber besteht, ob es sich um einen Mangel handelt, sollte dies im Protokoll Aufnahme finden.
Achten Sie darauf, dass sie eine Kopie des Abnahmeprotokolls erhalten.
Es empfiehlt sich, im Abnahmeprotokoll neben den Mängeln auch Fristen für deren Beseitigung festzulegen. Ist der Bauunternehmer hierzu nicht bereit, müssen Sie ihm nach dem Übergabetermin schriftlich eine Frist zur Beseitigung der im Abnahmeprotokoll aufgenommenen Mängel setzen. Den Zugang dieser schriftlichen Mitteilung müssen Sie nachweisen können.
Der sicherste Zugangsnachweis besteht in der Übergabe des Schreibens durch einen Boten gegen eine vom Empfänger zu unterschreibende Empfangsbescheinigung.
Beim Einwurfeinschreiben protokolliert der Briefträger den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des Adressaten. Das reicht als Zustellungsnachweis aus.
Das Absenden einer E-Mail gilt nicht als Zustellungsnachweis, sodass im Streitfall der Absender den Zugang der elektronischen Nachricht nicht beweisen kann. Nur eine Lesebestätigung oder eine Eingangsbestätigung für eine E-Mail können ein Zustellungsnachweis sein, der auch vor Gericht Bestand hat.
Der Bauunternehmer muss Ihnen am Übergabetag alle technischen Dokumentationen und alle mit dem Bau zusammenhängenden Unterlagen übergeben. Lassen Sie sich nicht vertrösten.
Wenn sie der Ansicht sind, dass die bei der Abnahme festgestellten Mängel gravierend sind oder dass ein Wohnen im Haus aufgrund der Mängel nicht zumutbar oder sogar gefährlich ist, können Sie die Abnahme verweigern.
Dies dürfte u.a. der Fall sein, wenn folgende Mängel festgestellt werden:
– Es ist kein Wasseranschluss vorhanden
– Es ist kein Stromanschluss vorhanden
– Die Treppe fehlt ganz oder mehrere Stufen
– An der Treppe oder am Balkon fehlt das Geländer
– bei bodentiefen Fenstern fehlt das Brüstungsgeländer
– die Hauseingangstüre und/oder Fenster lassen sich nicht schließen
Bei derartigen Mängeln sollten Sie auf jeden Fall die Abnahme verweigern. Der Bauunternehmer muss die Mängel zeitnah beseitigen und einen neuen Abnahmetermin mit Ihnen vereinbaren.
Wenn der Bauunternehmer seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht oder nach ihrer Auffassung nur unzureichend nachkommt, sollten Sie sich auf jeden Fall der Hilfe eines Fachanwaltes für Bau – und Architektenrecht bedienen. Unsere Spezialisten sind Ihnen gerne behilflich
Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Besprechungstermin.
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