Wettbewerbsrechtliche Abmahnung IDO

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung IDO

Der IDO spricht aktuell wieder vermehrt Abmahnungen gegen Online-Händler aus.

Haben Sie auch ein Schreiben vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO) mit dem Betreff „Wettbewerbsrechtliche Abmahnung“ erhalten, in welchem Sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € aufgefordert werden?

Wenn ja, dann stehen Sie damit nicht allein da: Der IDO ist bei Online-Händlern für seine umfangreichen Abmahntätigkeiten bundesweit bekannt. Man mag die massenhaften Abmahnungen für verwerflich halten, ernst nehmen sollte man sie dennoch. Uns kontaktieren wöchentlich verunsicherte Mandanten, die eine Abmahnung vom IDO erhalten haben. Da sie in den meisten Fällen zum ersten Mal mit einer Abmahnung konfrontiert werden, wissen sie verständlicherweise nicht, wie Sie darauf reagieren sollen. Leider wird die Verunsicherung noch dadurch verstärkt, dass die Ausführungen des IDO zu den vorgeworfenen Wettbewerbsverstößen in der Regel äußerst kurz sind. Unsere Mandanten wissen daher oftmals überhaupt nicht, was sie falsch gemacht haben sollen. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einige Tipps im Umgang mit Abmahnungen des IDO geben.

Wir helfen Ihnen!

Zögern Sie nicht, uns unter 02161 920328 anzurufen. Gerne können Sie uns die Abmahnung auch unverbindlich per E-Mail an be@KornVitus.de zukommen lassen. Im Anschluss erhalten Sie eine telefonische unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung durch unseren Fachanwalt. Ihr Ansprechpartner ist unser Experte Rechtsanwalt Alexander Beyer, LL.M. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht ist er auf derartige Fälle spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen Abmahnungen des IDO. Er steht Ihnen bundesweit kurzfristig für eine Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Ihrer Abmahnung zur Verfügung.

Ist der IDO überhaupt dazu befugt, Sie abzumahnen?

Diese Frage wird man aus den folgenden Gründen regelmäßig bejahen müssen:

Sofern Sie als Unternehmer einen Wettbewerbsverstoß begehen, können wettbewerbsrechtliche Ansprüche Ihnen gegenüber gem. § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) unter anderem durch Mitbewerber und durch „rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung durch die letztgenannte Gruppe sind, dass  dem Verband eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie Sie anbieten und dass der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

In seinen Abmahnschreiben betont der IDO direkt zu Beginn, dass er diese Voraussetzungen erfülle. Laut eigenen Angaben gehören dem IDO ca. 1.8000 Mitglieder an, darunter, so der IDO wörtlich: „Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.“ Dafür, dass der IDO die satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig verfolge, spreche eine tatsächliche Vermutung, die widerlegt werden müsse. Außerdem hätten mehrere Gerichte, welche im Einzelnen aufgeführt werden, die Befugnis zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bestätigt.

Insoweit muss man dem IDO Recht geben. Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.04.2000, Az. I ZR 287/97) eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner grundsätzlich zu widerlegen hat. Diese Widerlegung dürfte allerdings mangels Zugriff auf diesbezüglich relevante Informationen sehr schwierig werden. Aus diesem Grund haben die vom IDO aufgeführten Gerichte in der Vergangenheit auch tatsächlich eine  Befugnis des IDO bejaht. Erschwerend hinzu kommt, dass der IDO das Landgericht, bei welchem er die Klage einreicht, aufgrund des so genannten fliegenden Gerichtsstands frei auswählen kann.

Stehen dem IDO die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zu?

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Vorwürfe des IDO im manchen Fällen unberechtigt sind. In diesen Fällen steht dem IDO natürlich auch kein Unterlassungsanspruch zu. Sind alle der gerügten Wettbewerbsverstöße unberechtigt, hat der IDO auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 €. Werden Ihnen mehrere Wettbewerbsverstöße vorgeworfen und sollte nur einer dieser Vorwürfe berechtigt sein, müssen Sie dennoch die kompletten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 € tragen. Der Erstattungsanspruch ist nicht etwa anteilig zu kürzen. Dies hat der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden (Urteil vom 17.8.2011, Az. I ZR 134/10, Tz. 20).

Die vom IDO gerügten Verstöße beziehen sich in den meisten Fällen auf unzureichende Angaben von Pflichtangaben auf Online-Handelsplattformen wie eBay, Amazon oder DaWanda. Im Einzelnen wurden in den uns vorliegenden Abmahnungen des IDO insbesondere folgende Verstöße gerügt:

  • fehlerhafte Widerrufsbelehrung
  • fehlendes Widerrufsformular
  • fehlende Pflichtangaben gem. Art. 246a oder 246c EGBGB
  • Verstöße gegen die Textilkennzeichnungsverordnung

Sollen Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn die Vorwürfe berechtigt sind?

Hier ist die Antwort eindeutig: Auf gar keinen Fall!

Denn hier lauert die eigentliche Gefahr. Sie müssen sich bewusst machen, dass Sie durch die Unterzeichnung der Erklärung einen Vertrag mit dem Ido abschließen, in welchem Sie sich verpflichten im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe an den IDO zu zahlen. Deren Höhe liegt in der Regel zwischen 3.000 und 6.000 € pro Verstoß. Die Unterlassungserklärungen sind in nahezu allen Fällen derart ungünstig und weitgehend vom IDO vorformuliert, dass die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung sehr hoch ist.

Insbesondere ist oft nicht ausgeschlossen, dass von der Unterlassungserklärung auch bereits beendete Angebote, die über eBay oder DaWanda weiterhin abrufbar bleiben, umfasst sind. Darüber hinaus können beendete Angebote oft auch über den so genannten google Cache abgerufen werden. Das bedeutet: Selbst wenn Sie in Ihre aktuellen Angebote aufgrund der Abmahnung rechtskonform überarbeitet haben, könnte der IDO Sie  aufgrund der Abrufbarkeit der beendeten (alten) nicht rechtskonformen Angebote unter Umständen mit Vertragsstrafen belangen. So kann die vorschnelle Unterzeichnung der vom IDO vorformulierten Unterlassungserklärung schnell zu einer Gesamtvertragsstrafe in fünfstelliger Höhe führen, was für kleine Online-Händler bereits den finanziellen Ruin bedeuten könnte.

Was sollen Sie stattdessen machen?

Um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, sollten Sie eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Sie sollten also die vom IDO vorformulierte  Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten so verändern, dass Sie den bestehende Unterlassungsanspruch des IDO zwar erfüllen , die Abgabe der Unterlassungserklärung jedoch nicht dazu führt, dass Sie sich sich zu mehr verpflichtet, als der IDO fordern kann. Die Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung führt dann schließlich zum Fortfall der so genannten Wiederholungsgefahr und damit zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs.

Wir übernehmen für Sie die komplizierte Modifizierung.

Wir können Ihnen nur dringend davon abraten, die Modifizierung der Unterlassungserklärung selbst vorzunehmen, da es hierbei im Zweifel auf jedes Wort ankommt. Die korrekte Formulierung ist selbst für im wettbewerbsrecht unerfahrene Rechtsanwälte sehr schwierig. Die Modifizierung sollte daher ein auf das Wettbewerbsrecht/ den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierter Rechtsanwalt vornehmen.

Auch die modifizierte Unterlassungserklärung sollten Sie aber wirklich nur dann abgegeben, wenn Sie sicherstellen können, dass Sie die von der Unterlassungserklärung umfassten Handlungen abgestellt haben, indem Sie sämtliche Ihrer Angebote entsprechend überarbeitet haben. Bitte beachten Sie zudem, dass Sie nach der überwiegenden Rechtsprechung darüber hinaus sicherstellen müssen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte auch nicht über die gängigen Internetsuchmaschinen aufgerufen werden können. In Bezug auf Google bedeutet dies, dass die entsprechenden Inhalte auch nicht über den Google Cache abrufbar sein dürfen. Sie sollten daher kontrollieren, ob im Google Cache aktuelle Angebote mit fehlerhaftem Inhalt vorhanden sind.

Sollten entsprechende Inhalte noch über den Google Cache abrufbar sein, sind Sie verpflichtet dessen Löschung zu veranlassen. Hierzu müssen Sie bei Google einen entsprechenden Antrag stellen. Dies können Sie online über folgenden Link tun: https://support.google.com/websearch/troubleshooter/3111061?hl=de&rd=1#ts=2889054%2C2889060

Um den entsprechenden Antrag im Nachhinein ggf. nachweisen zu können, empfehlen wir Ihnen, in jedem Fall die einzelnen Schritte mit Screenshots und ggf. Zeugen zu dokumentieren.

Wenn der IDO die von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung annimmt, kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen Ihnen und dem IDO zustande. Sollten Sie gegen diesen Vertrag verstoßen, hat der IDO einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Deren Höhe läge, wie gesagt, pro Verstoß zwischen 3.000 und 6.000 €. Bedenken Sie auch, dass Sie an eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung zeitlich unbegrenzt – also quasi „ein Leben lang“ – gebunden sind.

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