Wettbewerbsrecht: Achtung beim Verkauf von Atemschutzmasken bzw. Mundschutz

Im Rahmen der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang bestehenden Masken-Knappheit ist im Online-Handel vermehrt zu beobachten, dass Online-Händler selbst hergestellte Gesichtsmasken verkaufen. Häufig werden diese unter Bezeichnungen wie "Atemschutzmaske" oder "Mundschutz" angeboten. Nachfolgend fassen wir für Sie kurz zusammen, worauf hierbei in rechtlicher Hinsicht unbedingt zu achten ist.

1. Korrekte Bezeichnung

Die korrekte Bezeichnung der Maske hängt entscheidend davon ab, um was für eine Art von Maske es sich handelt. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Arten. Zum einen solche Masken, die aus handelsüblichen Stoffen hergestellt werden, zum anderen solche, die aufgrund der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung darstellen.

Masken der ersten Kategorie (und um die es im folgenden Beitrag geht) gewährleisten keinen Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Weder den Träger der Maske, noch Dritte, die mit diesem in Kontakt kommen. Sie erfüllen lediglich den Zweck, die Infektionsgefahr von Dritten zu verringern. Da es sich bei derartigen Masken also nicht um ein Medizinprodukt oder um Schutzausrüstung handelt, darf im Rahmen des Verkaufs auch kein entsprechender Eindruck erweckt werden. Verboten sind also insbesondere Angaben in der Produktbeschreibung, die suggerieren, dass die Maske vor dem Corona-Virus schützt. Aus diesem Grund sollten auch Bezeichnungen wie „Atemschutz“ oder „Mundschutz“ vermieden werden. Unproblematisch hingegen sind Bezeichnungen wie „Community-Maske“ oder „Behelfs-Mund-Nasen-Maske“ bzw. „Behelfsmaske" oder „Mund und Nasen-Maske“.

Bei Masken der zweiten Kategorie handelt es sich um medizinische Gesichtsmasken oder so genannte filtrierende Halbmasken. Diese Masken bieten einen deutlich höheren Schutz vor dem Corona Virus. Entsprechende Masken haben hohe Qualitätsanforderungen müssen ein bestimmtes Testverfahren durchlaufen. Weitere Information hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

2. Kennzeichnung mit Name und Anschrift

Da es sich bei den Masken um Produkte handelt, die an Verbraucher verkauft werden, müssen sie nach dem Produktsicherheitsgesetz grundsätzlich mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat dabei auf der Maske selbst zu erfolgen, etwa in Form eines Etiketts.

Zwar erlaubt das Produktsicherheitsgesetz ausnahmsweise, die entsprechende Kennzeichnung wegzulassen, wenn deren Anbringung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Über die Frage, ob hier ein unverhältnismäßiger Aufwand besteht, lässt sich jedoch trefflich streiten. Wer den rechtlich sichersten Weg gehen möchte, sollte daher auf eine Kennzeichnung mit Name und Anschrift nicht verzichten.

3. Angabe der Textilfasern

Je nachdem, aus welchem Material die Maske hergestellt wurde, kann sie auch ein Textilerzeugnis darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu 100% aus Textilfasern besteht oder mindestens 80% ihres Gewichtes aus Textilfasern bestehen. In diesen Fällen müssen die verarbeiteten Textilfasern in der Produktbeschreibung angeben werden. Diese dürfen allerdings nicht willkürlich benannt werden. Vielmehr dürfen nur die in Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden. Besteht die Maske aus mehreren verschiedenen Textilfasern, müssen die Gewichtsanteile aller im Erzeugnis enthaltenen Textilfasern in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile angegeben werden. Zum Beispiel: 60% Baumwolle, 25% Polyester, 15 % Viskose.

4. Marken-, Design- und Urheberrechtsverletzungen vermeiden

Im Rahmen der optischen Gestaltung der Masken ist sicherzustellen, dass keine fremden Marken-, Design- und Urheberrechte verletzt werden. Insbesondere dürfen ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers keine bekannten Markennamen bzw. Markenlogos oder geschützten Muster verwendet werden.

5. Angabe der allgemeinen Pflichtinformationen

Sofern der Verkauf der Masken gewerblich erfolgt, müssen natürlich auch die allgemeinen Pflichtinformationen, die grundsätzlich im Rahmen des Online-Vertriebs bestehen, eingehalten werden. Hierzu gehören zum Beispiel ein rechtskonformes Impressum sowie eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Rechtsprechung ziemlich schnell von einer gewerblichen Tätigkeit ausgeht. Insbesondere dann, wenn regelmäßig gleichartige Produkte verkauft werden.

6. Was kann passieren?

Wenn die vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt werden, ist es möglich, dass der entsprechende Verkäufer von Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt wird. Auch behördliche Sanktionen sind möglich.

 

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