Werkstatt darf auf HU/AU hinweisen

Werkstatt darf auf HU/AU hinweisen

Eine Werkstatt, die keine Sachverständigenleistungen erbringt, kann auf Werbetafeln damit werben, dass bei ihr die Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden kann. Der Hinweis ist keine Irreführung des Verbrauchers. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in der Entscheidung vom 03.09.2015 – Aktenzeichen 31 O9 20/15 geurteilt, dass Haltern von Kraftfahrzeugen bekannt sei, dass die Überprüfung der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung nicht von jeder Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden darf. Der weit überwiegende Teil der Verkehrsteilnehmer würde den Hinweis so verstehen, dass die Werkstatt das Fahrzeug dem Prüfdiensten vorführt. Der Hinweis auf HU/AU lasse den Verbraucher nicht annehmen, dass die Werkstatt selbst die Prüfdienstleistung erbringt.

Damit kommt das Landgericht zu einem anderen Ergebnis als früher das OLG Nürnberg. Der Unterschied wird jedoch darin gesehen, dass im Fall des OLG Nürnberg die Werkstatt zugleich Sachverständigenleistungen erbracht hatte. Deshalb hätte dort der Verbraucher annehmen können, dass die Durchführung der Hauptuntersuchung durch den Sachverständigen erfolgt wäre. Da dies nicht den Tatsachen entsprochen habe, hätte eine Irreführung vorgelegen.

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