Insbesondere im Hinblick auf die dargestellte Ungewissheit der Folgen der Corona-Pandemie wird es für alle Handwerker/Unternehmer bereits zum jetzigen Zeitpunkt wichtig sein, bestehende und/oder künftige Werklohnforderungen aus bereits bestehenden Vertragsverhältnissen abzusichern. Um hier letztendlich nicht der „Letzte in der Schlange zu sein“, ist es geboten, bereits jetzt tätig zu werden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen bzw. einzuleiten.
In diesem Zusammenhang ist den meisten Unternehmen nicht bekannt, dass der Gesetzgeber den handwerklichen Betrieben durchaus zuverlässige Sicherungsmöglichkeiten an die Hand gibt, um seine Werklohnforderung abzusichern und zu einem späteren Zeitpunkt wirksam durchzusetzen. Diesbezüglich möchte ich Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Sicherungsmöglichkeiten kurz skizzieren:
Unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung ergibt sich eine Sicherungsmöglichkeit gemäß § 650e BGB . Danach kann der Unternehmer für seine Forderung aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers (Auftraggebers) verlangen. Als Bauvertrag gilt dabei nunmehr, nach Neufassung der Regelung, nicht nur die Herstellung, die Wiederherstellung oder der Umbau eines Bauwerks, sondern auch dessen Beseitigung (Abrissunternehmen). Ebenso sind Arbeiten an Außenanlagen (Garten-und Landschaftsbau) erfaßt. Sicherungsberechtigt ist jeder Auftragnehmer, mithin jeder Fachunternehmer eines bestimmten Fachgewerkes gleichermaßen wie der Generalüber- oder -unternehmer im Schlüsselfertigbau, auch der Architekt oder Ingenieur. Weiterer Voraussetzungen bedarf es im Wesentlichen nicht, sodass dieser Anspruch in der Regel unproblematisch zu bejahen ist.
Macht der Auftragnehmer mithin einen Sicherungsanspruch gemäß § 650e BGB berechtigend geltend, so kann er gemäß §§ 650e, 885 BGB die Eintragung einer Rang sichernden Vormerkung verlangen. Es gibt sogar die Möglichkeit, diese gemäß §§ 935, 941 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung zu erhalten.
Im Ergebnis kann hierdurch zügig und rechtssicher eine entsprechende Sicherheit erlangt werden. Jedem Handwerker/Bauunternehmer kann nur empfohlen, eine entsprechende Maßnahme in Erwägung zu ziehen.
Diese Vorschrift hat sich als Sicherungsmittel für Auftragnehmer ausgesprochen bewährt. Anspruchsberechtigt sind alle Bauhandwerker im herkömmlichen Sinne. Ebenfalls ist die Vorschrift auf Architekten-und Ingenieurverträge entsprechend anwendbar.
Der Unternehmer kann für seinen Werklohnanspruch Sicherheit für die vereinbarte noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Und zwar einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen in Höhe von 10 %. Zur schlüssigen Begründung seines Sicherungsverlangens muss der Auftragnehmer lediglich, unter Verweis auf den Bauvertrag, darlegen, welche offenen Forderungen ihm aus dem Bauvertrag zustehen. Insbesondere bleiben streitige Gegenforderungen bei der Berechnung der Sicherheit unberücksichtigt, gleiches gilt für etwaige streitige Mängel. Abzuziehen sind allein bereits geleistete Zahlungen.
Des Weiteren gilt herauszustellen, dass der Sicherungsanspruch auch nach Abnahme besteht. Darüber hinaus gewährt das Gesetz dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass der Auftraggeber keine Sicherheit leistet. Zu guter Letzt ist Sicherheitsanspruch (mittlerweile) auch einklagbar.
Damit bietet § 650f BGB einen einfachen und komfortablen Weg für den Auftragnehmer, bestehenden Werklohnansprüche zu sichern. Damit kann jedem Handwerker grundsätzlich nur dazu geraten werden, immer eine entsprechende Sicherheit zu verlangen.
Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Unsicherheiten ausgelöst durch die derzeitige Corona-Pandemie dürfte es für Handwerker unerlässlich sein, bestehende Werklohnforderungen abzusichern. Dies sollte bestenfalls jetzt und mithin schnellstmöglich geschehen.
Wie dargestellt, sind die „Hürden“ durchaus gering, sodass die Voraussetzungen für die dargelegten Sicherungsmittel in der Regel vorliegen. Sprechen Sie uns an!
Für weitergehende Fragen steht Ihnen unser Fachanwalt zum Bau- & Architektenrecht in Mönchengladbach jederzeit zur Verfügung.
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