Wenn ein Unternehmen nach Beendigung von Umbaumaßnahmen mit „Neueröffnung“ für sein Ladengeschäft Werbung macht, so ist dies wettbewerbswidrig, wenn es während der Zeit der Umbaumaßnahmen nicht geschlossen war (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2017, Az. 4 U 183/16).
Das verklagte Unternehmen, ein Kücheneinrichtungshaus, führte in den Jahren 2015 und 2016 in mehreren Schritten Umbaumaßnahmen an einem seiner Ladengeschäfte durch. Während dieses Zeitraums war es weiterhin durchgehend für die Kunden geöffnet. Nach Abschluss der Umbaumaßnahmen warb es im Radio wie folgt für dieses Ladengeschäft:
"Wir feiern die die Neueröffnung unseres Einrichtungszentrums in I. Nach Totalumbau und großer Erweiterung. Genießen Sie die neue Dimension des Wohnens mit gigantischen Markenmöbelangeboten. Das neue X-Einrichtungszentrum in I. Jetzt große Neueröffnung. Die Feier geht weiter."
Ein Konkurrenzunternehmen, welches ebenfalls Küchen verkauft, hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig und verklagte seinen Konkurrenten auf Unterlassung.
Das OLG Hamm hielt die Werbung ebenfalls für wettbewerbswidrig und verurteilte das werbende Unternehmen dazu, derartige Werbung zukünftig zu unterlassen. Ein Wettbewerbsverstoß liege vor, da die Werbung irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG sei.
Die Werbung mit dem Begriff „Neueröffnung“ suggeriere den Kunden, dass das Ladengeschäft während der Umbaumaßnahmen zwischenzeitlich geschlossen war. Der Begriff des „Eröffnens" werde von den Kunden nicht anders als im Sinne von Aufschließen oder Aufmachen des Ladenlokals verstanden und setze damit schon begrifflich voraus, dass dieses zuvor über einen gewissen Zeitraum geschlossen war. Dies sei in Wirklichkeit aber nicht der Fall gewesen.
Die Fehlvorstellung der Kunden werde auch nicht durch den Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" korrigiert. Hiermit werde gerade nicht klargestellt, dass es keine Schließung gab. Im Gegenteil verstärke dieser Zusatz die Fehlvorstellung der Kunden, da bei derart umfangreichen Baumaßnahmen eine Schließung nahe läge.
Wenn Sie Unternehmer sind und Ihr Ladengeschäft mit einer „Neueröffnung“ bewerben möchten, ist dies nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn das Ladengeschäft zuvor über einem gewissen Zeitraum geschlossen war. Da die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in Deutschland sehr streng sind, sollten Sie größere Werbeaktionen zuvor von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Ansonsten drohen kostspielige Abmahnungen bzw. Klagen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände.
Unser Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Alexander Beyer, LL.M. ist auf das Wettbewerbsrechts spezialisiert. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs kann er beurteilen, ob die von Ihnen geplante Werbung rechtlich zulässig ist. Sollte sie dies nicht sein, entwickelt er mit Ihnen wettbewerbskonforme Alternativen.
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