Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Übersendung von Werbe-E-Mails in Anspruch.
Der Kläger unterhält eine E-Mail-Adresse. Mit E-Mail vom 16.12.2021 widersprach er gegenüber der Beklagten einer werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten. Diese übersandte ihm dennoch am 09.01.2022 eine Nachricht. Darin warb die Beklagte für den Abschluss eines von ihr angebotenen Mediathek-Abonnements. Weitere gleichartige Mails hat die Beklagte an den Kläger trotz vorheriger Abmahnung am 16.01.2022 und 23.01.2022 übersandt.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.1 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht.
Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer. Denn jedem Betroffenem muss die Möglichkeit eingeräumt werden, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen. In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Denn ansonsten würde die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt werden.
Die Beklagte hat unstreitig nach Erhalt des Widerspruchs des Klägers E-Mail-Werbung an ihn versandt.
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass der Widerspruch an keine bestimmte Form gebunden ist.