Die Beteiligten haben in 2007 geheiratet. Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin einer Immobilie, die als Ehewohnung diente. Zur Finanzierung nahmen die Beteiligten im Jahr 2010 und 2011 gemeinsam drei Darlehn auf.
Im Zuge der Trennung zog die Antragsgegnerin mit den beiden minderjährigen Kindern am 30.5.2019 aus der Ehewohnung aus und verlangte von dem Antragsteller Trennungsunterhalt ab 1.6.2019.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin auf, ihn aus den Darlehnsverbindlichkeiten freizustellen. Er war der Auffassung, die Freistellung stehe ihm ab dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung zu. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem die Ehe als gescheitert gelte.
Die Antragsgenerin war anderer Meinung. Sie hat vorgetragen, der Freistellungsanspruch sei erst nach Zustellung des Scheidungsantrags begründet. Denn erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gelte die Ehe als gescheitert.
Mit dem Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss hat das Familiengericht die Antragsgegnerin gemäß dem Anerkenntnis - also ab dem 3.7.2020 - zur Freistellung verpflichtet. Gleichzeitig wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt.
Das Gericht hat ausgeführt, der anerkannte Anspruch stehe dem Antragsteller erst seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu.
Damit war der Antragsgener nicht einverstanden. Er legte Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben.
Denn es ist der Ansicht, dass der Antragsteller ab dem Tag des Auszugs nicht mehr zahlen muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beruht die Haftungsübernahme des Ehepartners auf einem Auftrag i.S.d. § 662 BGB. Indem der Antragsteller dem Wunsch der Antragsgegnerin nach Übernahme der Mithaftung entsprochen hat, haben die Eheleute stillschweigend ein Auftragsverhältnis begründet. Dieses Auftragsverhältnis kann nach Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund gekündigt werden. Mit der endgültigen Trennung durch den Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung liegt der wichtige Grund für die Kündigung des Auftragsverhältnisses vor und der Antragsteller kann sowohl Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB also auch Befreiung unter Heranziehung des Auftragsrechts verlangen. Denn nur in der Lebensgemeinschaft ist davon auszugehen, dass die Beiträge der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung gleichwertig sind. Auch besteht nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein Anlass mehr, dem anderen Ehegatten eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Mit dem Auszug ist die Ehe gescheitert.