Eine Bestattung kann teuer werden. Selbst für eine anonyme und einfache Bestattung fallen in der Regel ca. 2.000,00 € an. Wer trägt diese Kosten? Hat der Verstorbene eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen, schon zu Lebzeiten? Wurden die Bestattungskosten beim Bestatter hinterlegt oder existieren eigene Ersparnisse auf dem Konto, so können diese herangezogen werden. Sehr häufig kommt es jedoch vor, dass solche günstigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Verstorbene hat weder ein Vermögen, noch eine Sterbegeldversicherung hinterlassen. Was gilt dann?
Erben
Zunächst ist die Frage zu klären, ob Erben vorhanden sind. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Bestattung. Hat der Verstorbene kein Vermögen gehabt, schlagen nahen Angehörigen häufig die Erbschaft aus.
Keine Erben
Bis entferntere Verwandte gefunden werden, ist die Ordnungsbehörde schon tätig geworden. Übernehmen keine nahen Angehörigen die Beauftragung des Bestatters, so muss das Ordnungsamt einschreiten. Denn nach dem Bestattungsgesetz hat die Bestattung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen. Das Ordnungsamt beauftragt einen Bestatter, der die Bestattung durchführt. Gegenüber dem Bestatter tritt das Ordnungsamt in Vorleistung.
Das Ordnungsamt versucht jedoch, sich die Bestattungskosten von den nahen Angehörigen zurückzuholen. Nach dem Bestattungsgesetz trifft die nahen Angehörigen eine Bestattungspflicht. Wird die Pflicht ersatzweise vom Ordnungsamt erfüllt, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch der Behörde gegen den nächsten Angehörigen.
Der nächste Angehörige ist der Ehegatte. War der Erblasser nicht verheiratet, sind die Kinder an der Reihe. Sind mehrere Kinder vorhanden, stellt sich die Frage, welches Kind dem Ordnungsamt das Geld schuldet.
Die Kinder haften
Eine interessante Frage ist, wen sich die Behörde aussuchen darf.
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat die Auswahl einer Behörde überprüft. Das Ordnungsamt hatte allen fünf Kindern durch Bescheid auferlegt, die Bestattungskosten von ca. 3.500,00 € zu erstatten. Ein Kind hat hiergegen geklagt. Das Kind brachte hervor, dass es finanziell in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei. Es beziehe lediglich ein Einkommen von ca. 250,00 € aus einer eher geringfügigen Beschäftigung. Auch die anderen Kinder lebten in einer finanziell angespannten Situation.
Das Gericht hat den Bescheid des Ordnungsamtes aufgehoben. Der Bescheid sei falsch, weil die Behörde nicht geprüft habe, ob es zweckmäßiger sei, allen Kindern jeweils nur einen Anteil an den Bestattungskosten aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht Saarlouis folgte damit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 20.05.2010 (19 A 4250/06). Danach muss das Ordnungsamt prüfen, ob es für die Heranziehung nur eines von mehreren Kindern einen sachlichen Grund gibt. Gibt es keinen solchen sachlichen Grund, sind die Kinder zu gleichen Teilen heranzuziehen.
Diese Entscheidung hat wichtige Konsequenzen. Häufig geschieht es, dass das Ordnungsamt nur einem Kind die Kosten auferlegt. Das Kind muss dann schauen, ob es einen Anteil von den anderen Geschwistern zurückbekommt. Weigern sich die Geschwister, einen Sozialhilfeantrag bzgl. der anteiligen Bestattungskosten zu stellen, verbliebe die gesamte Last bei dem von der Behörde in Anspruch Genommenen. Dies führt häufig zu Ungerechtigkeiten. Nunmehr ist es möglich, gegen eine ungerechte Auswahl vorzugehen.
Erhalten Sie einen Erstattungsbescheid vom Ordnungsamt, prüfen Sie, ob die finanzielle Situation bei gleich nahen Angehörigen vergleichbar ist. Gegebenenfalls dürfte das Amt nur einen auf Sie entfallenen Anteil an den Bestattungskosten gegen Sie geltend machen. Wichtig ist die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln. Welche Rechtsmittel einzulegen sind, entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung am Schluss des Heranziehungsbescheides oder lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.
Besonderheiten gelten, wenn das Verhältnis zum Verstorbenen unterschiedlich schlecht war.
Die Gerichte haben betont, dass ein schlechtes Verhältnis oder gar kein Verhältnis keinen Unterschied machen.
Nur bei einer Unzumutbarkeit der Zahlungspfl
Dies wird z.B. angenommen, wenn der Verstorbene beharrlich seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind verletzt hat. Die bloße Nichtzahlung des Unterhaltes reicht nicht aus. Vielmehr muss der Verstorbene sich in strafrechtlicher Weise geweigert haben, den Unterhalt nicht zu zahlen. Die Beweislast hierfür trägtdas Kind - nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 30.07.2009, AZ.: 19 A 448/07). Das Gericht begründet die Beweislastverteilung damit, dass es dem Kind leichter sei, die Voraussetzungen für die Unterhaltspflichtverletzung zu beweisen als der Behörde.
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