Wer wacht über die Vorsorgevollmacht? – BGH erhöht die Voraussetzungen für die Vorsorgevollmacht

Wer wacht über die Vorsorgevollmacht? – BGH erhöht die Voraussetzungen für die Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sind in aller Munde. Viele sind daran interessiert, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt dazu, im Namen des Vollmachtgebers Rechtsgeschäfte zu schließen. Sind die Kinder bevollmächtigt, können diese zum Beispiel mit einem Pflegeheim einen Vertrag schließen, einen ambulanten Pflegevertrag schließen oder aber auch sonst mit Behörden oder Versicherungen im Namen des Vollmachtgebers in Kontakt treten.

Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht kann weitergehend sogar zum Abschluss von Grundstücksgeschäften ermächtigen und bei Vorlage die Durchführung von Bankgeschäften erlauben.

Nicht selten sind Fälle, in denen ein Kind oder ein sonstiger Bevollmächtigter zum eigenen Nutzen von der Vollmacht Gebrauch macht. Zum Beispiel werden Beträge des Vollmachtgebers auf das eigene Konto überwiesen. Ist der Vollmachtgeber, d.h. Mutter oder Vater nicht mehr geschäftsfähig, stellt sich die Frage, wer die Tätigkeit des bevollmächtigten Kindes überwachen kann. Das Gesetz hat im Familienrecht versucht, hier eine Möglichkeit zu schaffen. Es kann ein so genannter Vollmachtskontrollbetreuer bestellt werden. Der Antrag kann von jedermann gestellt werden, somit auch von dem Bruder oder der Schwester des bevollmächtigten Kindes. Das Familiengericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vollmachtskontrollbetreuung vorliegen. In der Vergangenheit wurde diese eingerichtet, wenn Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht und somit für eine Vermögensgefährdung vorlagen.

Der BGH in hat in seinem Beschluss vom 14.10.2015 kundgetan, dass diese Praxis vorschnell sei. Zunächst müsse geprüft werden, ob ein Betreuer überhaupt bestellt werden dürfe. Nach § 1896 Abs. 1  a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden.

Der freie Wille des Vollmachtgebers soll fehlen, wenn die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit, nach der Einsicht zu handeln, fehlen. Es dürfen keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch ein an einer Geisteskrankheit leidender Betroffener könne durchaus in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im wesentlichen zutreffend einschätzt und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Die Feststellung zum krankheitsbedingten Ausschluss der freien Willensbestimmung muss nach ständiger Rechtsprechung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein.

Im entschiedenen Fall hatte der Sachverständige geurteilt, dass wegen der mangelnden Einsichtsfähigkeit sowie der eingeschränkten Urteils- und Kritikfähigkeit die Betroffene in ihrer Geschäftsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Dies hat dem BGH nicht ausgereicht. Die Beurteilung lasse nicht darauf schließen, dass eine freie Willensbildung ausgeschlossen sei. Bei einer Einschränkung sei nicht auszuschließen, dass aufgrund der vorhandenen restlichen intellektuellen Fähigkeiten nicht doch ein freier Wille gebildet werden könne.

Die fehlende Fähigkeit des Betroffenen, den Bevollmächtigten zu kontrollieren, sei für die Beurteilung des freien Willens nicht relevant. Dies betreffe allenfalls die Frage, ob es überhaupt einer Kontrollbetreuung bedürfe. Die Frage des freien Willens sei jedoch vorab zu prüfen.

Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass ein Kontrollbetreuer die Vollmacht nur als ultima ratio widerrufen dürfe. Das bedeutet, dass der Kontrollbetreuer zunächst weniger stark einschneidende Maßnahmen zu treffen habe. Dies kann das Verlangen nach einer Abrechnung sein. Der Kontrollbetreuer könne die Einnahmen und Ausgaben auf Stichhaltigkeit überprüfen. Es sei Aufgabe des Kontrollbetreuers positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Nur wenn alle Mittel nicht ausreichen würden, wäre der Widerruf der Vollmacht zulässig.

Fazit: Bestehen Verdachtsmomente, dass die Vollmacht zu eigenen Zwecken missbraucht wird, lohnt ein Vollmachtskontrollbetreuungsverfahren nur dann, wenn der Betreute keinen freien Willen mehr bilden kann oder einem Kontrollbetreuer zustimmt.

Zurück zur Übersicht

Unsere Experten

Profilbild - Markus Bungter Ihr Rechtsanwalt
Markus Bungter

02161 9203-36

Jetzt anfragen

Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung.

02161 9203-0
Beratungstermin Vereinbaren