Die Beklagte betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör. Dort ist die Klägerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro im Verkauf tätig. Im April 2020 war das Ladengeschäft aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.
Die Klägerin verlangt Entgelt für den Monat April 2020 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie ist der Ansicht, die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung sei ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.
Dagegen hat die Beklagte geltend gemacht, die von der Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen beträfen das allgemeine Lebensrisiko. Dies sei nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Das LAG hat die Revision zugelassen.
Das BAG hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Klägerin für den Monat April 2020, in dem ihre Arbeitsleistung und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich war, keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs besitzt.
Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden.
Denn in einem solchen Fall realisiert sich nicht das Betriebsrisiko. Vielmehr ist die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Dafür ist aber nicht der Arbeitgeber einstands- und zahlungspflichtig.
Vielmehr ist es Aufgabe des Staates, für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen.