Nach Beendigung des Mietverhältnisses schickt der Mieter den Schlüssel zum Mietobjekt an den Vermieter zurück. Dabei verwendet er ein Einschreiben mit Rückschein. Er kann sowohl den Einlieferungs- als auch den Rückschein vorweisen. Dennoch verlangt der Vermieter die Kosten für ein neues Schloss, weil der Schlüssel in dem Briefumschlag nicht enthalten gewesen sei.
Der Mieter schuldet die Rückgabe sämtlicher ihm zur Mietsache überlassenen Schlüssel. Die Rückgabe wird, wenn nichts Besonderes vereinbart ist, am Wohnsitz des Vermieters geschuldet. Geht also der Schlüssel bei der Versendung per Post verloren, so muss der Mieter dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln ersetzen (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2014 ).
Zurück zur Übersicht