Betreiben zwei miteinander verheiratete Beamte einer Justizvollzugsanstalt (JVA) als Nebentätigkeit ein Erotik-Chat-Portal im Internet, kann die zuvor für das Betreiben eines Internet-Portals erteilte Genehmigung widerrufen werden. So reagierte die Leiterin der JVA, als sich herausstellte, dass es sich bei dem Internet-Portal der beiden Beamten um einen Erotik-Chat handelt und die Beamten zuletzt einen Gewinn in Höhe von 71.566,00 € vor Steuern erzielten.
Mit der dagegen gerichteten Klage hatten die Beamten keinen Erfolg.
Das VG Aachen hält den Widerruf für rechtmäßig. Zum Einen, weil die Gefahr bestünde, dass bei Kenntnis der Inhaftierten von dem Portal die Autorität der Beamten leiden könnte. Zum Anderen, da die Einkünfte aus der Nebentätigkeit der Beamten über den jährlichen Dienstbezügen liegen. Übersteigen die Einnahmen aus einer Nebentätigkeit 40 % des jährlichen Einkommens könne gem. Erlass des Justizministeriums NRW vom 7. September 2012 sowie in Anlehnung an § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG davon ausgegangen werden, dass sich die Beamten nicht mehr mit ihrer gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Dienstherrn stellen.
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