Der Vater hatte zusammen mit seiner mittlerweile geschiedenen Frau ein Sparbuch auf den Namen seiner Tochter anlegen lassen. Die Antragstellerin war zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind.
Auf dem Kontoeröffnungsantrag wurde die Antragstellerin als „1. Kundin“ und ihr Vater als „2. Kunde“ aufgeführt. Ein Zusatzblatt benannte die Antragstellerin als Kundin und die Eltern als Vertretungsberechtigte. Die Eltern wollten zu Gunsten ihrer Tochter Geld ansparen.
Es folgten diverse Einzahlungen durch die Eltern. Das Sparbuch hatte einige Jahre später ein Guthaben von ca. 17.500,- €. Der Vater der Antragstellerin hob jedoch in den Jahren 2010 bis 2011 ohne Rücksprache mit der Mutter oder seiner Tochter mehrfach Geld in Höhe von insgesamt 17.300 € vom Sparbuch ab. Anfang 2015 übergab der Vater seiner Tochter das Sparbuch. Das Guthaben belief sich nur noch auf 242,- €.
Die Tochter ist der Auffassung, dass ihr das gesamte Guthaben des Sparbuchs zustand und verlangte von ihrem Vater die Rückzahlung von 17.300,- €. Da der Vater sich weigerte, erhob die Tochter Klage. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beschwerde des Vaters änderte das Oberlandesgericht Kassel den Beschluss ab und wies den Antrag der Tochter zurück.
Nach Auffassung des OLG Kassel war das Vermögen auf dem Sparkonto nicht der Tochter zuzuordnen. Zwar war das Sparbuch auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Dies sei jedoch nur von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich sei der tatsächliche Besitz an dem Sparbuch. Die Tatsache, dass die Tochter nie im Besitz des Sparbuchs gewesen ist, sondern nur der Vater, spricht dafür, dass nur der Vater als alleiniger Berechtigter anzusehen ist. Aus diesem Grund war nicht die Antragstellerin, sondern ihr Vater Forderungsberechtigter des Sparkontos.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben.
Der BGH hob den Beschluss auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG Kassel zurück. Denn nach Ansicht des BGH war die Entscheidung des OLG Kassel, die Besitzverhältnisse am Sparbuch als maßgebliche Grundlage heranzuziehen, rechtsfehlerhaft.
Bei der Beurteilung, wer Kontoinhaber eines Sparbuchs ist, muss auf den erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden abgestellt werden. Entscheidend ist, wer nach der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Insbesondere ist zu prüfen, wer als Kontoinhaber im Sparbuch eingetragen ist und auch wer im Kontoeröffnungsantrag angegeben wurde. Auch die Besitzverhältnisse am Sparbuch sind mit zu berücksichtigen. Sie sind aber nicht entscheidend.
Wenn Eltern ein Sparbuch für ihr Kind aufbewahren, kann hieraus nicht automatisch abgeleitet werden, dass sie sich die Verfügungsbefugnis vorbehalten wollen. Vielmehr kann dies auch Ausfluss ihrer elterlichen Sorge sein. So kann dem Verlust des Sparbuchs durch das Kind vorgebeugt werden, wenn die Eltern dieses bei sich aufbewahren.
Nach der vorliegenden Rechtsprechung des BGH ist im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkind aus dem Besitz eines zu Gunsten des Kindes angelegten Sparbuchs typischerweise zu schließen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben noch vorbehalten will.
Diese starke Indizwirkung gilt aber nicht für das Verhältnis Eltern und Kind. Hierauf weist der BGH in seinem Beschluss ausdrücklich hin.
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