Werden Verträge, die ein Handelsvertreter vermittelt hat, storniert, hat der Handelsvertreter aber schon die Provision kassiert, sind diese Provisionen zurückzuzahlen, § 87a Abs. 2 HGB.
Der Rechtsstreit wegen der Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen ist vor dem Arbeitsgericht zu führen, wenn der Handelsvertreter gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG zu dem Personenkreis gehört, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat.
Ansonsten ist das Amts- bzw. Landgericht zuständig.
Bei der Ermittlung des Durchschnitts sind die dem Unternehmer zustehenden Rückzahlungsansprüche nur zu berücksichtigen, wenn sie Provisionsansprüche betreffen, die in den letzten sechs Monaten entstanden sind.
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