WEG: Wirksamkeit von Beschlüssen

Aktuelle Fragen zum Wohnungseigentumsrecht in der Corona-Krise

Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen wegen des Kontaktverbots verboten. Wohnungseigentümergemeinschaften sind daher nicht arbeits- und handlungsfähig. Der Gesetzgeber hat daher für den Zeitraum der Krise Änderungen beschlossen, die die Folgen für die Wohnungseigentümergemeinschaft abmildern.

1. Was ändert sich durch Covid-19 für die Wohnungseigentümergemeinschaft?

Eine Eigentümerversammlung unter Anwesenheit aller Wohnungseigentümer ist nicht möglich. Eine online-Versammlung ist ebenfalls verboten, denn Sie dürfen die Wohnungseigentümer nicht zwingen, gegen ihren Willen an einer solchen Versammlung teilzunehmen. Auch eine telefonisch durchgeführte Beschlussfassung ist nicht wirksam.
Es bleibt Ihnen daher derzeit nur die Möglichkeit, wichtige Entscheidungen durch schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu fassen (sog. Umlaufbeschlüsse).

Was ändert sich sonst noch?

Endet das Wirtschaftsjahr während der Krise, ist durch die Gesetzesänderung die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft gesichert, denn der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur nächsten Eigentümerversammlung fort.
Auch das Ende des Verwalter-Vertrages führt nicht zu einem verwalterlosen Zustand. Wegen der Gesetzesänderung bleibt der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zur Durchführung der nächstmöglichen Eigentümerversammlung im Amt.

2. Schaden am Gemeinschaftseigentum während der Pandemie - was tun?

Um einen Schaden vom Gemeinschaftseigentum abzuwenden, kann der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Wohnungseigentümergemeinschaft treffen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine vorherige Befassung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund des zeitlichen Drucks nicht möglich ist. Insbesondere notwendige Reparaturen können so durch den Verwalter veranlasst werden.

3. Wie geht es nach der Corona-Krise weiter?

Sobald die Hinderungsgründe für die Durchführung der Eigentümerversammlung weggefallen sind, sollte eine bereits jetzt vorgesehene Eigentümerversammlung nachgeholt werden. Hier ist dann ein neuer Verwalter zu bestellen. Um die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin zu sichern, sollte der Jahresabschluss nachgeholt und ein neuer Wirtschaftsplan erstellt werden. Alternativ kann beschlossen werden, dass der bisherige Wirtschaftsplan bis zum Jahr 2021 fort gilt.

Wir beraten Sie gerne bei Fragen zur Fassung und Durchführung von Beschlüssen. Wir bieten Ihnen bei Fragen rund um die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Krise schnelle und unkomplizierte Hilfe. Rufen Sie uns an!

 

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