Die Einladungsfrist für eine Eigentümerversammlung wurde von zwei auf drei Wochen verlängert. Die Einladung kann von jetzt an in Textform versendet werden (z.B.per E-Mail).
Die Eigentümerversammlung ist nach der WEG-Reform 2020 jetzt immer beschlussfähig, auch wenn weniger als 50% der Miteigentumsanteile vertreten sind.
Für den Umlaufbeschluss entfällt seit der Reform die Schriftform. Die Zustimmung kann jetzt auch in Textform erteilt werden (also per Mail oder Fax) Whatsapp oder ein anderer Messengerdienst sind nicht zu empfehlen, da die Dokumentation Schwierigkeiten bereiten könnte.
Durch die WEG-Reform ist es zulässig, Eigentümer online zu einer ortsgebundenen Versammlung zuzuschalten. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten:
Für eine bauliche Veränderung, war bisher die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Nach der WEG-Reform genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss.
Früher wurden die Kosten grundsätzlich nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Von nun an zahlen grundsätzlich nur die Eigentümer, die mit „ja“ gestimmt haben. Wenn allerdings mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile mit „ja“ stimmen, dann zahlen alle Wohnungseigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen.
Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Der Verwalter kann ebenso sein Amt jederzeit niederlegen.
Der Anspruch auf Vergütung aus dem Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der fristlosen Abberufung bzw. Niederlegung.
Nach der WEG-Reform darf der Verwalter über folgende Maßnahmen allein entscheiden:
Jeder Eigentümer kann nach der WEG-Reform verlangen, dass die WEG ihm gestattet, auf eigene Kosten eine „privilegierte bauliche Veränderung“ durchzuführen; hierzu gehören:
Als Voraussetzung für diese Wunscherfüllung verpflichtet sich der jeweilige Eigentümer, die Kosten seiner Maßnahmen allein zu tragen. Da diese Umbauten also nur von ihm allein genutzt und gezahlt werden, ist keine Zustimmung seitens der anderen Wohnungseigentümer nötig.
Mit Inkrafttreten der neuen WEG-Reform erhält jeder Wohnungseigentümer ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
Des Weiteren kann die Zahl der Beiratsmitglieder künftig flexibel durch Beschluss festgelegt werden. Die aktuell noch geltende Regelung der Festlegung auf drei Beiratsmitglieder entfällt somit.
In der Praxis kam es häufig zu Abgrenzungsschwierigkeiten, ob im Einzelfall die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümer selbst Träger von Rechten und Pflichten sind. Zur Beseitigung dieser Problematik ist künftig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Träger der gesamten Verwaltung.
Um das Rechtskonstrukt und die damit zusammenhängenden Probleme der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ zu beseitigen, sieht die WEG-Reform vor, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als Ein-Mann-Gemeinschaft entsteht.
Ersterwerber von Wohnungseigentum können künftig schon ab Besitzübergabe über die Verwaltung mitentscheiden. Damit findet die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur „werdender Wohnungseigentümer“ auch im Gesetz seinen Niederschlag.
Ob Sie Wohnungseigentümer oder Verwalter sind, Sie sollten sich über die für Sie wichtigen Änderungen durch einen unserer Experten beraten lassen.
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