WEG-Recht: Verlust der Anfechtungsklage droht bei verspäteter Einzahlung von Gerichtskosten

WEG-Recht: Verlust der Anfechtungsklage droht bei verspäteter Einzahlung von Gerichtskosten

Der BGH (V ZR 2/14) hat kürzlich seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klage als rechtzeitig zugestellt angesehen werden kann, wenn die Einzahlung der Gerichtskosten spätestens binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch das Gericht erfolgt. Nach bisheriger Rechtsprechung ist eine Verzögerung in Form der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses hinnehmbar, wenn der Vorschuss nach Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt. Die Hinnehmbarkeit von Verzögerungen, die über 14 Tage hinausgehen, ist dagegen nur bei Vorliegen besonderer Umstände und wenn die Gesamtumstände dies zulassen möglich.  Im vorliegenden Fall hatte der BGH zu prüfen, ob der Anfechtungsklägerin eine vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen anzulasten war. Der Vorschuss war verfahrenswidrig nicht bei ihr, sondern bei ihrem Prozessbevollmächtigten angefordert worden. Das Gericht entschied, dass diese Verzögerung der Klägerin nicht zuzurechnen sei. Sie sei so zu stellen, als sei ihr selbst der Vorschuss erst am Tag der Weiterleitung an deren Rechtschutzversicherung zugeleitet worden. Da die Einzahlung des Kostenvorschusses dann noch im Rahmen der 14 Tage erfolgte, konnte das Gericht keine schuldhafte Verzögerung der Klägerin durch das Verhalten der Klägerin sehen, sodass die Klagezustellung trotz Ablauf der einmonatigen Klagefrist als demnächst und damit rechtzeitig angesehen werden konnte.

Rechtstipp:

Die Zahlungsfrist von 14 Tagen ist in den Gerichtskostenvorschüssen regelmäßig nicht ausdrücklich ausgewiesen. Gleichwohl hat dies für Wohnungseigentümer bei Nichtbeachtung fatale Folgen. Zu beachten ist, dass im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage die Einzahlung der Gerichtskosten umgehend vorzunehmen ist, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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