Ein „echtes“ Wechselmodell kann nach Ansicht des BGH nur dann angenommen werden, wenn neben etwa gleichwertigen Zeitanteilen an der Betreuung auch die Verantwortung für das Kind bei beiden Elternteilen liegt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und wer den Barunterhalt für das Kind zu erbringen hat.
Nach einem Beschluss des BGH vom 05.11.2014 – XII ZB 599/13 – wird durch das Wechselmodell nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt. Daher haben beide Eltern auch den Barunterhalt des Kindes zu decken und zwar entsprechend den beiderseitigen Einkünften. Entsprechend dem prozentualen Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte hat also jeder Elternteil an den anderen Elternteil einen bestimmten Betrag des Tabellenunterhaltes zu überweisen.
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