Nahezu jeder kann sein Testament selbst errichten. Das Gesetz schreibt vor, dass das Testament eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden muss. Das Datum, der Ort und auch die Überschrift „Testament“ sind nicht erforderlich. Ein Testament kann so zum z.B auf einem Bierdeckel in einer Kneipe errichtet werden.
Das Gesetz gibt keine Vorgaben, was im Testament stehen muss oder soll. Die häufig verwendete Formulierung „in vollem Besitz meiner geistigen Kräfte“ braucht nicht verwendet zu werden. Die Formulierung gibt keinen Aufschluss über den Gesundheitszustand. Waren beim Erblasser die geistigen Kräfte nicht in ausreichendem Maße vorhanden, wird dies der Testierende wohl kaum erkannt haben können oder gar zu gegeben haben. Die Formulierung ist daher eher eine Selbsteinschätzung des Testierenden, die zum Schmunzeln einlädt.
Die Absicht des Erblassers, jemandem durch ein Testament oder ähnliches etwas bei seinem Ableben zukommen zu lassen, ist der Testierwille. Dieser Wille muss hinreichend im Testament zum Ausdruck gebracht werden. Üblicher Weise drückt der Testierende die Zuwendung durch Wörter wie z. B. erben, vermachen, erhalten, bekommen etc. aus.
Das OLG Hamm ( Az: 10 U 64/16) hat es ausreichen lassen, dass der Erblasser geschrieben hat, dass seine Nichte über das Geld von einem bestimmten Konto nach dem Tode verfügen und sich von der Bank auszahlen kann. Es sei nicht hinderlich, dass die Erklärung sich auf einem Schriftstück befände, dass mit „Vollmacht“ überschrieben sei. Entscheidend sei der Wille gewesen, jemandem etwas zukommen zu lassen.
Nein. Eine Vollmacht ist die Berechtigung, Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers schließen zu dürfen. Das heißt noch nicht, dass der Bevollmächtigte etwas behalten darf. Nur, wenn der Wille erkennbar ist, etwas der Bevollmächtigte etwas erhalten soll oder für sich nehmen darf, ist ein Testierwille zu prüfen.
Rechtstheoretisch würde der Wille ausreichen. Das Gericht hat jedoch auch außerhalb des Textes liegende Umstände zu berücksichtigen. So hat das OLG Hamm ( Az: 10 U 64/16) berücksichtigt, dass die als Vollmacht bezeichnete Urkunde nicht wie eine Vollmacht übergeben worden ist, sondern von dem Erblasser zusammen mit einem weiteren Testament verwahrt worden ist. Schließlich sei der Erblasser unerfahren und fehlerhaft bei der Verwendung juristischer Begriffe vorgegangen. Diese Tatsachen wurden als Indizien für den Testierwillen herangezogen.
Ein Testament kann versteckt in vielen Schriftstücken (Briefen, Vollmachten) enthalten sein. Bei Zweifeln lieber ein Schriftstück zu viel beim Nachlassgericht zur Eröffnung einreichen.
Bei der Errichtung eines eigenen Testaments sollte auf die richtige Verwendung der Fachbegriffe geachtet werden. Begriffe wie erben oder vermachen scheinen in der Laienssphäre zwar gleichbedeutend sein, haben aber rechtlich nahezu gegensätzliche Bedeutung. Die Kosten einer lebzeitigen Beratung sind verschwindend gering gegenüber einem Rechtsstreit, wie vor dem OLG Hamm.
Im Verfahren ( OLG Hamm Az: 10 U 64/16) ging es um 31.709 €. Die Beklagte verlor mit Ihrer Ansicht, dass es sich um kein Testament handeln würde. Sie muss die Kosten für das Gericht und beide Anwälte für die 1. und 2. Instanz tragen, nämlich 15.014 €.
Die Beratung für ein rechtssicheres Testament hätte - zumindest bei uns - unter 500 € gelegen.
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