Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Eigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mittel geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Abrechnung muss aus sich heraus verständlich sein. Sie muss alle Einnahmen der Gemeinschaft enthalten, hierzu gehören auch Zinseinkünfte, die für die Vorjahre erbrachten Nachzahlungen sowie Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage, so Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.11.2015 - 9 S 41/14 -.
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